Angeleyes mit E Prüfzeichen erlaubt??

  • Habe schon in anderen Themen über AEs gefragt aber keine Antwort erhalten.



    Da ich mir auch welche zulegen möchte deshalb meine 2 Fragen:


    Angeleyes Vectra A


    -1. Gibt es die auch für denn Facelift?
    Die mit dem Knick in der Lampe.




    Zitat:
    -E-Prüfzeichen,also zugelassen und eintragungsfrei -



    -2.Wie ist das eigentlich mit diesen E prüfzeichen ?
    Gibt es da Prob. mit Tüv und Dekra?


    Mann kann ja als Hersteller einfach son Zeichen drauf machen und gut, Ist nähmlich nicht zu ersehen wo die Hergestellt wurden.
    Made in Taiwan? Na dann gute Nacht mit dem E prüfzeichen.


    Muß doch irgendwo ne zulassungsbescheingung oder eine Prüfnummer für die jeweilligen Dinger da sein.


    Kann mann solche Prüfnummern irgendwo im Netz nachschlagen ein art TÜV/DEKRA seite?

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  • Eintragungsfrei durch E-Prüfzeichen?
    [Blockierte Grafik: http://img77.imageshack.us/img77/6199/ezeichen07rk.jpg]
    Teile mit EWG- oder ECE-Genehmigung


    Teile mit einer EWG-Genehmigung als technische Einheit haben ein Betriebserlaubniszeichen bestehend aus


    einem Unterscheidungsbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates oder
    einem Rechteck mit dem Buchstaben „e“ gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates und
    einer Ziffernfolge


    Beispiel:e 9007


    Haben Teile eine ECE-Genehmigung, tragen sie ein Genehmigungszeichen bestehend aus


    * einem Kreis mit dem Buchstaben „E“
    * der Kennzahl des genehmigenden Staates
    * einer Genehmigungsnummer
    * ggf. den Buchstaben „R“ und/oder der Nummer der entsprechenden ECE-Regelung


    und


    * ggf. zusätzliche Zeichen




    Beispiel:
    F - 00 E 4 2439


    Die entsprechenden Zertifikate zu den neuen Fahrzeugteilen werden vom Hersteller der Teile gestellt. Sie sind vom Fahrzeugführer stets mitzuführen und auf Verlangen der Polizei oder einer anderen Verkehrsbehörde vorzulegen. In den Zertifikaten muß die Verwendung dieses Teils für den Fahrzeugtyp ausdrücklich genehmigt sein. Desweiteren ist darin verzeichnet ob nach der Montage der Teile eine besondere Anbauprüfung eines technischen Dienstes erforderlich ist. Ist eine Anbauprüfung vorgesehen, so muß diese unverzüglich nach der Montage erfolgen. Die Rechtsprechung läßt hierfür extra eine Überführungsfahrt zum Technischen Dienst ohne Umwege zu. Andernfalls gilt die Betriebserlaubnis, trotz gültigem Zertifikat, immer noch als erloschen.
    Darüber hinaus ist in den Zertifikaten vermerkt, ob die Verwendung des neuen Teils bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muß. Bei erfolgter Eintragung kann auf das Mitführen der Zertifikate verzichtet werden


    Infos zum E-Prüfzeichen


    Die Zahl nach dem E verrät welches Land ein Teil geprüft und die Genehmigung für den ECE Raum erteilt hat.
    z.B. liest man bei Scheinwerfern oft mit E1-Zulassung. Das bedeutet lediglich das der Scheinwerfer in Deutschland zugelassen wurde aber nicht als was - kann also auch die eine Innenbeleuchtung für eine Klospülung sein.
    Für TÜV-konforme Teile sind oft weitere Prüfzeichen oder Gutachten erforderlich.
    Aber eine Eintragung entfällt hierbei! Du brauchst nur was schriftliches um nachzuweisen, das diese Rückleuchte für Deine Autotype genhmigt wurde und KEINE Klospülungsinnenbeleuchtung ist.
    Is auch besser das Gutachten dann im Auto mitzuführen um nicht in Beweisnotstand zu geraten und Zeit zu verschwenden mit Überprüfungsfahrten zur LR
    Für Dich heisst das, Dein TÜVler braucht Teile mit E-Prüfzeichen gar nicht einzutragen, deswegen heisst ja eintragungsfrei!



    Also, weil ich ein durchaus neugieriger Mensch bin haben ich bei diversen Anbietern bei E-Bay bezüglich mitgelieferter Gutachten für eintragungsfreie Teile mit E-Prüfzeichen angefragt.
    Fazit einige liefern mit Gutachten andere ohne, das muss dann eben im Einzelfall abgeklärt werden.


    Auf Grund der Antwort eines Händler habe ich dann eine Anfrage an die MA 46 (Landesprüfanstallt geschrieben), es geht um Klarglas Scheinwerfer mit Fadenkreuz für einen Golf 1, deren Genehmigung wird von der Polizei gerne angezweifelt!
    Hier die einzelnen Mails:


    DER EBAY HÄNDLER:
    ""Der Artikel ist mit E-Prüfzeichen versehen, zusätzlich ist eine Prüfnummer
    auf dem Artikel. Laut geltenden europäischen Recht wird keine zusätzliche
    Betriebserlaubnis benötigt."


    MEIN MAIL AN DIE MA46:


    "Sehr geehrte MA46!
    Ich möchte mir für mein Golf 1 Cabrio (Type 155) Bj. 90 schwarze Fadenkreuzscheinwerfer kaufen.(Foto siehe Anhang)
    Auf die Frage, ob diese mit einem fahrzeugspezifischen Gutachten versehen sind antwortete der Händler, dass diese mit einem E-Prüfzeichen versehen sind, zusätzlich befindet sich eine Prüfnummer auf dem Artikel daher wird nach geltendem europäischen Recht keine zusätzliche Betriebserlaubnis benötigt.
    Ist diese Antwort korrekt oder wurde ich wieder einmal schlecht beraten?
    Herzlichen Dank für Ihr Bemühen,
    H.W."


    DIE ANTWORT DER MA46:


    "Werter Herr W.
    Wir danken für die Anfrage, und teilen Ihnen mit, dass Ihnen Ihr Händler eine korrekte Auskunft gegeben hat! Sie sollten aber das Gutachten über die Scheinwerfer im Auto mitführen und eine meldung bezüglich der Änderung bei Ihrer Zulassungsstelle (Versicherung) durchführen.
    MfG
    Winkler"


    WAS JETZT??? Mitführen eins Gutachtens Pflicht oder kann mich ein Polizist damit ärgern wenn er will?
    Was tun wenn kein Gutachten mitgeliefert wurde???
    Was hat die Versicherungsstelle damit zu tun???


    Mein Fazit:
    Nur E-genehmigte Teile MIT Gutachten kaufen, da sonst die Polizei/Prüfanstallt unter Umständen lästig werden kann!


    Ausserdem, ein Anbaugutachten über z.b. Hella Rückleuchten? Haben die nen Knall? Wird wohl jeder 4 Schrauben anziehen können?




    Hier noch die Abkürzung für die Ursprungsländer:


    E-Zeichen für Scheinwerfer und Heckleuchten


    E1 Deutschland
    E2 Frankreich
    E3 Italien
    E4 Niederlande
    E5 Schweden
    E6 Belgien
    E7 Ungarn
    E8 Tschechien
    E9 Spanien
    E10 ehemaliges Jugoslavien
    E11 Grossbritannien
    E12 Österreich
    E13 Luxemburg
    E14 Schweiz


    Alle E-Zeichen sind in der gesamten EU zugelassen ...



    Scheinwerfer
    Ausführung


    A - Begrenzungslicht
    B - Nebellicht
    C - Abblendlicht
    R - Fernlicht
    CR - Fern- und Abblendlicht
    C/R - Fern- oder Abblendlicht
    HC - Halogen Abblendlicht
    HR - Halogen Fernlicht
    HCR - Halogen Fern- und Abblendlicht
    HC/R - Halogen Fern- oder Abblendlicht
    DC - Xenon Abblendlicht
    DR - Xenon Fernlicht
    DC/R - Bi-Xenon
    / - nicht zusammen einzuschalten




    Heckleuchten
    Ausführung


    A - Begrenzungsleuchte
    AR - Rückfahrscheinwerfer
    F - Nebelschlussleuchte
    IA - Rückstrahler
    R - Schlussleuchte
    S1 - Bremsleuchte
    2a - hintere Blinkleuchte




    sonstige Leuchten


    1, 1a, 1b vordere Blickleuchten unterschiedliche Ausführungen
    5 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge bis 6m Länge
    6 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge länger als 6m
    SM1 - Seitenmarkierungsleuchte für alle Fahrzeuge
    SM2 - Seitenmarkierungsleuchte für Fahrzeuge bis 6m Länge


    Pfeil nach rechts oder Pfeil nach links der Pfeil gibt die Einbaurichtung an und zeigt immer zur Fahrzeugaussenseite.
    Ist kein Pfeil vorhanden, kann die Leuchte hinten wahlweise rechts oder links eingebaut werden


    Typprüfnummer (5 stellig) diese Nummer wird für jede Scheinwerfer-Bauartgenehmigung individuell erteilt


    [Blockierte Grafik: http://img390.imageshack.us/img390/3455/ezeichen7ox.jpg]


    Lippstadt, im Januar 2005. Leuchtdioden (LEDs) sind eine Lichtquelle der Zukunft für die Automobilbeleuchtung. Serienanwendungen für die dritte Bremsleuchte gibt es schon seit einigen Jahren. Außerdem finden sie zunehmend Verwendung in Heckleuchten von Ober- und Mittelklasse-Fahrzeugen. Diesen Trend greifen Hersteller von Nachrüst-Heckleuchten auf - zum Teil mit fatalen Ergebnissen. So finden sich in mehreren Tuningkatalogen für 2005 über 30 Nachrüst-Heckleuchten für verschiedene Fahrzeugmodelle wieder, die aufgrund der technischen Vorschriften eigentlich nicht zulassungsfähig sind. Die Crux: die Leuchten haben das Typprüfzeichen E11 (Großbritannien).
    Wie kann so etwas geschehen?
    Der Genehmigungsablauf: Der Leuchtenhersteller (in diesem Fall aus Taiwan) hat die Leuchten einem Prüfungsinstitut zur lichttechnischen Vermessung vorzulegen. Dieses Institut (in diesem Fall auch aus Taiwan) bestätigt die Zulassungsfähigkeit der Leuchte und legt die Prüfungsergebnisse der Zulassungsbehörde eines Landes im Geltungsbereich der ECE-Regelungen vor (in diesem Fall Großbritannien). Diese Behörde erteilt auf Basis der Prüfungsergebnisse die ECE-Typprüfung und vergibt die landesbezogene Typprüfnummer (E 11 für Großbritannien). Damit ist der Verkauf dieser Leuchten in Europa gestattet.
    Bei stichprobenartigen Überprüfungen der nun im Handel befindlichen Leuchten (für VW Golf III und IV sowie Polo) wurde festgestellt, dass sowohl die photometrischen Messwerte als auch die Anforderungen an Hitze- und Schwingungsfestigkeit nicht gegeben waren und somit offensichtlich von den Werten der in Großbritannien genehmigten Leuchten abweichen. Ein weiteres gravierendes Manko: die Leuchtdioden sind einzeln austauschbar. Das ist nach ECE-Regelung R 37 nicht gestattet - aus gutem Grund: LEDs gibt es in verschiedensten Lichtfarben. Illegales blaues Bremslicht ist dann bald keine Utopie mehr. Und die Verkehrssicherheit wird in unverantwortlicher Weise beeinträchtigt.


    Inzwischen hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg die Kollegen in Großbritannien auf den Sachverhalt hingewiesen. Diese haben bestätigt, dass die inzwischen im Handel befindlichen Leuchten aus den oben genannten Gründen nicht den Vorschriften entsprechen. Daher kann das KBA den Verkauf dieser Leuchten so lange untersagen, bis der Hersteller entsprechende Veränderungen vorgenommen hat und die Behörde in Großbritannien diese als den Regeln entsprechend bestätigt. Und hier blieb es nicht bei der bloßen Androhung: Auf der Essen Motor Show wurden Händler, die diese Leuchten in den Verkauf bringen wollten, erfolgreich daran gehindert. Trotzdem sind viele dieser Leuchten im Umlauf. Was also kann der seriöse Fachhandel tun? Hier darf nur eine Regel gelten: Nehmen Sie illegale Produkte aus den Regalen! Sie ruinieren sich Ihren guten Namen und laufen überdies Gefahr, sich Gewährleistungsansprüchen auszusetzen und die Leuchten zurücknehmen zu müssen. Außerdem vergraulen Sie Ihre Kunden und könnten dazu beitragen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden.

  • Und für den Autofahrer gilt: Finger weg von diesen illegalen Leuchten! Denn Sie riskieren, diese Leuchten wieder ausbauen zu müssen, wenn Sie das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorstellen oder von der Polizei angehalten werden. Auf Nummer Sicher geht nur, wer der Qualität bekannter Top-Markenhersteller vertraut.


    [Blockierte Grafik: http://img212.imageshack.us/img212/9594/180pxeprfzeichen6nl.png]


    Zeigt Beispiele für die zwei varianten des E-Prüfzeichens die sich auf KFZ-Bauteilen befinden




    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


    B. Fahrzeuge


    II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger


    §21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften


    (1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.


    (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.


    (2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben "R" und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe "e" und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen "1".


    (3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein