Die StVZO Stand 2010 sagt:
§ 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen.
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(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen
vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine
Anhängelast nicht zulässig ist - auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht
zugängliche Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils
haben. An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern darf
diese Einrichtung hinten angeordnet sein.
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Soviel zu "woher Ihr Eure Informationen habt"!